Leitfaden zur Anerkennung eines Impfschadens



Was ist ein Impfschaden?

Von einem Impfschaden ist nur die Rede, wenn eine Schädigung der Gesundheit durch eine Impfung verursacht oder ausgelöst wurde und wenn dieser Schaden vom Staat anerkannt wird. Nach dem Impfschadensgesetz ist damit eine Entschädigungszahlung verbunden. Erkrankungen, die infolge einer Impfung hervorgerufen wurden, aber vom Staat nicht anerkannt werden, heißen daher nicht Impfschäden, sondern Impfkrankheiten.

Eine Impfkrankheit oder ein Impfschaden ist dann gegeben, wenn
1. kurz nach der Impfung eine Krankheit auftritt
2. keine andere auslösende Ursache für das aktuelle Leiden zu erkennen ist und
3. für den jeweiligen Impfstoff bekannte Symptome vorhanden sind.
Der dritte Punkt dieser Kriterien ist nicht so bedeutend wie die ersten zwei Kennzeichen.

Nur auf Grund von bestimmten Sympomen, wie sie auch nach Impfungen vorkommen, ist ein Impfschaden nicht zu begründen. Z.B. Epilepsie gibt es auch ohne Impfungen.

Wohin wendet sich eine Person, die infolge einer Impfung erkrankt ist?

In jedem Bundesland gibt es in der Hauptstadt eine Landesstelle des Bundessozialamtes. (Die jeweiligen Stellen finden Sie HIER.) An diese Stellen ist ein formloser Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens zu richten. Anspruch auf Entschädigung gibt es nach Impfungen, die durch eine

1. im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder
2. durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministers empfohlene Impfung Schäden an ihrer Gesundheit erlitten haben.

Dieser Antrag kann auch beim Amtsarzt eingebracht werden.


Wie geht es weiter?

Vom BSA (Bundessozialamt) wird ein Gutachter bestellt, der die durch die Impfung erkrankte Person untersucht. Vom Ergebnis dieser Untersuchung hängt der weitere Verlauf ab. (In den allermeisten Fällen wird in der jetzigen Praxis das Gutachten so ausfallen, dass kein Zusammenhang zwischen Impfung und Krankheit besteht. Vom BSA wird also der Bescheid ergehen, dass kein Impfschaden vorliegt. Nur in spektakulären Fällen z.B. plötzliche Erblindung innerhalb sehr kurzer Zeit nach Impfungen und wenn ein solches Ereignis öffentlich bekannt wird, oder wenn es um prominente Personen geht, dann besteht Aussicht auf Anerkennung.)


Wenn ein negativer Bescheid ausgestellt wird, was dann?

(Sehr gute Anwälte, die mit Impfschäden Erfahrung haben, können manchmal schon in diesem Stadium einen positiven Ausgang bewirken!)

Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller berufen. Der Begründung des BSA ist einfach zu widersprechen. Es muss ein neuerliches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Auch diesmal wird fast immer ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung bestritten werden. Bis zu diesem Stadium ist das Verfahren mit keinen Kosten für den Antragsteller verbunden.

Jetzt besteht noch die Möglichkeit, sich an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu wenden. Dazu ist ein Anwalt Pflicht und bei Ablehnung entstehen noch weitere Kosten. Entscheidet aber der VwGH, dass die bisherigen negativen Bescheide aufzuheben sind, muss das BSA die Kosten beim VwGH begleichen. Dann beginnt das Verfahren wieder von vorne; die Chancen auf Anerkennung sind dann größer.

Ist unter diesen Umständen ein Antrag auf Anerkennung sinnvoll?

Aus Erfahrung kommen jene Antragsteller schließlich doch zu der ihnen zustehenden Entschädigung, die nicht aufgeben. Mein persönlicher Rat: Wenden Sie sich an Ihren einflussreichsten Politiker, den Sie kennen. Die Anerkennung von Impfschäden ist eher eine politische Angelegenheit.


Dr. Johann Loibner
Arzt für Allgemeinmedizin i.R.
Sachverständiger für Impfschäden
Ligist, 08.04.13